Gründerberatung

Die Gründung eines Unternehmens ist ein Vorgang, welcher zahlreiche Fragen mit sich bringen kann. Wir betreuen unsere Mandanten gewissenhaft in allen Phasen der Unternehmensgründung.

Wir bieten u.a folgende Dienstleistungen an:

  • Unternehmensgründung und Wahl der optimalen Rechts- und Organisationsform
  • Registrierung einer Niederlassung
  • Steuerliche Erfassung einer Betriebsstätte
  • Gründung einer GmbH
  • Gründung eines Einzelunternehmens
  • Gründung einer Personengesellschaft
  • Rechtsformgestaltung & Umgründung

Gesellschaftsrecht

Die Gründung einer GmbH erfordert folgende Schritte:

  • Abschluss des Gesellschaftsvertrages
  • Bestellung der Organe
  • Eröffnung des Bankkontos
  • Leistung der Einlagen
  • Anmeldung zur Eintragung ins Firmenbuch (über einen Notar)
  • Prüfung durch das Firmenbuchgericht
  • Eintragung ins Firmenbuch

Folgende Inhalte müssen im Gesellschaftsvertrag verpflichtend enthalten sein:

  • Firma und Sitz der GmbH
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Höhe des Stammkapitals
  • Betrag der von den einzelnen Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen

Gründungsgeschäftsführer müssen noch vor der Anmeldung ins Firmenbuch bestellt werden, zudem müssen die Mindesteinlagen auf das Stammkapital erbracht werden. Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt € 35.000,--, wovon die Hälfte bar eingezahlt werden muss. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorgesehen werden, dass die Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen wird. Somit müssen die Stammeinlagen in Summe einer Höhe von mindestens € 10.000,00 entsprechen. Diese Gründungsprivilegierung findet spätestens zehn Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft ins Firmenbuch ein Ende.

Nach Bestellung der Organe und Einzahlung des Stammkapitals melden die Geschäftsführer die GmbH zur Eintragung ins Firmenbuch an, dieser Vorgang tritt bei dem zuständigen Firmenbuchgericht statt. Das Firmenbuchgericht prüft die Anmeldung auf Vollständigkeit und Gesetzmäßigkeit. Die GmbH entsteht durch die Eintragung ins Firmenbuch. Das zuständige Firmenbuchgericht ist grundsätzlich jenes Landesgericht, in dessen Sprengel die einzutragende Gesellschaft ihren Sitz hat. Ausnahmen sind in Wien, wo das zuständige Gericht das Handelsgericht ist, und in Graz, wo der Antrag beim Landesgericht für Zivilrechtssachen gestellt wird.

Der Antrag auf Eintragung ins Firmenbuch muss zumindest folgende Punkte enthalten:

  • Name der Firma: Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann als Sachfirma, Namensfirma oder auch als gemischte Firma geführt werden. Verpflichtend muss der Firmenname den Zusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" am Ende anführen. Beispiel: Autofirma GmbH
  • Rechtsform
  • Sitz (politische Gemeinde)
  • Geschäftsanschrift
  • Geschäftszweig
  • Datum des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages
  • Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift der Gesellschafter und die Höhe der von ihnen übernommenen und geleisteten Einlagen
  • Höhe des Stammkapitals
  • Vor- und Zuname, Geburtsdatum der Geschäftsführer sowie Art und Beginn ihrer Vertretungsbefugnis
  • Stichtag des Rechnungsabschlusses ("Jahresabschluss zum ...")
  • gegebenenfalls Vor- und Zuname, Geburtsdatum der bestellten Aufsichtsratsmitglieder und ihre Funktion
  • Erklärung der Geschäftsführer über die ordnungsgemäße Aufbringung des Stammkapitals
  • gegebenenfalls die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung

Der Antrag muss von allen Geschäftsführern unterschrieben werden und folgende Dokumente beinhalten:

  • Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung
  • Liste der Gesellschafter
  • Liste der Geschäftsführer
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Bank-Bestätigung über die Einzahlung der Stammeinlagen
  • allenfalls – sofern Geschäftsführer außerhalb des Gesellschaftsvertrages bestellt werden - Nachweis über deren Bestellung (von allen Gesellschaftern)
  • Musterfirmazeichnung, öffentlich (notariell oder gerichtlich) beglaubigt
  • gegebenenfalls Liste der bestellten Aufsichtsratsmitglieder
  • Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer über die Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFÖG)

Vertretung der GmbH nach außen:

Die GmbH wird nach außen durch mindestens einen unternehmensrechtlichen Geschäftsführer vertreten, welcher für Schäden, die er verursacht, haftbar gemacht werden kann.

 

 

Gewerberecht

Eine gewerblich tätige GmbH benötigt einen Gewerbeschein, zudem muss die Gewerbeberechtigung auf die GmbH lauten. Dazu ist ein Firmenbuchauszug notwendig, welcher erst nach Eintragung ins Firmenbuch verfügbar ist.

Um die Gewerbeberechtigung zu erhalten muss bei der zuständigen Gewerbebehörde ein gewerberechtlicher Geschäftsführer genannt werden, welcher bestimmte Voraussetzungen für die jeweilige Berechtigung erfüllen muss. Sollte die Person diese nicht erfüllen, kann ein bei der Gebietskrankenkasse angemeldeter Dienstnehmer als gewerberechtlicher Geschäftsführer gemeldet werden. Dieser muss mindestens die halbe wöchentliche Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt sein.

 

Steuerrecht
Allgemeine Besteuerung

Die GmbH ist ein eigenes Steuersubjekt, das der Körperschaftsteuer unterliegt. Gewinne unterliegen der Körperschaftsteuer, welche 25 % beträgt. Falls Gewinne der GmbH an natürliche Personen ausgeschüttet werden, unterliegen diese Anteile auf Ebene der Gesellschafter der Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 %. Der an den Gesellschafter ausgeschüttete Gewinn unterliegt somit einer Steuerbelastung von insgesamt 45,63 %.

Verluste der GmbH können nicht auf den Gesellschafter übergehen und können nur auf Ebene der GmbH verwertet werden.

Mindest-Körperschaftssteuer

Eine Körperschaftssteuer muss auch in wirtschaftlich schlechten Jahren von der GmbH abgeführt werden. Für alle ab dem 1.7.2013 neu gegründeten GmbHs beträgt die Mindestkörperschaftssteuer für die ersten fünf Jahre € 500,-- p.a., die darauffolgenden fünf Jahre € 1.000,-- p.a. und danach € 1.750,-- p.a. Für alle davor gegründeten GmbHs beträgt die Mindestkörperschaftsteuer € 1.750,-- p.a.

In Jahren, in denen der Gewinn linear mit 25% besteuert wird, wird die Mindestkörperschaftsteuer auf die dann zu entrichtende Körperschaftsteuer angerechnet. Somit kann sie als Vorauszahlung angesehen werden.

Beziehung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft

Ein Gesellschafter kann in einem steuerlichen Dienstverhältnis zur GmbH stehen und somit der Lohnsteuer und Kommunalsteuer unterliegen, wenn sein Anteil am Stammkapital bis zu 25 % beträgt. Bei einem Anteil von mehr als 25 % unterliegen die Vergütungen für seine Tätigkeiten der Einkommensteuer und er bezieht Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Sozialversicherung

Die bloße Gesellschafterstellung führt noch zu keiner Sozialversicherungspflicht. Ein Gesellschafter kann gleichzeitig als Geschäftsführer der GmbH agieren, hier sind mehrere Fälle zu unterscheiden: Bei einer Beteiligung bis zu 25 % besteht ASVG-Versicherungspflicht (Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz), und ab 50 % grundsätzlich GSVG-Versicherungspflicht (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft). Bei einer Beteiligung zwischen 25 % und 50 % kann ASVG- oder GSVG-Pflicht vorliegen.

 

Gründung eines Einzelunternehmens

Inhaber eines Einzelunternehmens ist eine einzige Person, die das Unternehmen alleine betreibt und alleine mit dem Privatvermögen für die Schulden des Unternehmens in unbeschränkter Höhe haftet.

Die Gründung eines Einzelunternehmens erfordert  grundsätzlich keine Gründungsakte oder Verträge.

Mit Aufnahme der Tätigkeit erfolgen folgende Erfordernisse:

  • Gewerbeanmeldung bzw. Bewilligungsansuchen
  • Betriebsanlagengenehmigung
  • Eventuell Eintragung im Firmenbuch

Gewerbeberechtigung

Jede Ausführung einer gewerblichen Tätigkeit erfordert eine Gewerbeberechtigung, für welche Voraussetzungen zu erfüllen sind. Können diese nicht erfüllt werden, besteht die Möglichkeit der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Dieser muss sich im Betrieb betätigen und als voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt sein.

Firmenbuch

Eine freiwillige Eintragung in das Firmenbuch ist immer möglich. Zur Rechnungslegung und Eintragung ins Firmenbuch sind Einzelunternehmer (ausgenommen Angehörige freier Berufe, Land- und Forstwirte) aufgrund des Unternehmensgesetzbuches (UGB) ab einer gewissen Umsatzgrenze verpflichtet.

Wurde im abgelaufenen Geschäftsjahr mehr als € 1.000.000,-- Umsatz erzielt, tritt ab dem folgenden Geschäftsjahr die Rechnungslegungspflicht ein. Liegt der Umsatz zwei Geschäftsjahre lang über € 700.000,--, setzt die Buchführungspflicht im zweitfolgenden Geschäftsjahr ein.

Firma

Jede Firma muss den Zusatz „eingetragene Unternehmerin“, „eingetragener Unternehmer“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „e. U.“ führen.  Angehörige eines freien Berufes, soweit die berufsrechtlichen Vorschriften für die Firma nicht anders lauten, müssen einen Hinweis auf den ausgeübten Beruf in den Firmennamen aufnehmen.

Eine Firma kann auf dreierlei Art gebildet werden:

  • Personenfirma: Die Firma kann den Namen des Einzelunternehmers enthalten.
  • Sachfirma: Die Sachbezeichnung muss einen beschreibenden oder charakteristischen Bezug zu einer unternehmerischen Tätigkeit haben.
  • Fantasiefirma: Die Verwendung eines Fantasiewortes ist dann zulässig, wenn sie zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet ist, Unterscheidungskraft besitzt und keine Angaben enthält, die zur Irreführung geeignet sind.

 

Sozialversicherung

Ein gewerblich tätiger Einzelunternehmer ist aufgrund einer Gewerbe- oder anderen Berufsberechtigung Mitglied der Wirtschaftskammer und folglich grundsätzlich GSVG-versichert (Gewerbliche Sozialversicherung), was die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung enthält. Einzelunternehmer, die nicht Mitglied der Wirtschaftskammer sind, sind abhängig von der Höhe ihres Einkommens ebenfalls grundsätzlich nach dem GSVG versichert.

GSVG-Pflichtversicherte sind grundsätzlich nicht arbeitslosenversichert, sie können sich allerdings freiwillig versichern lassen. Personen, die vor ihrer selbständigen Tätigkeit arbeitslosen versichert waren, behalten unbefristet den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge ist – unter Berücksichtigung der Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage – das im jeweiligen Kalenderjahr erzielte Einkommen.

Einkommenssteuer

Innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit hat der Einzelunternehmer eine Steuernummer beim Betriebssitzfinanzamt zu beantragen.

Der Einzelunternehmer unterliegt mit seinem Einkommen der Einkommensteuer, welche durch laufende Vorauszahlungen erfolgt. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres ist eine Steuererklärung abzugeben. In Bezug auf diese wird ein Einkommenssteuerbescheid beschlossen, welcher entweder eine Nachzahlung oder eine Gutschrift vorsieht. Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. des Jahres zu zahlen. Bis zur erstmaligen Festsetzung der Einkommensteuer aufgrund der Steuererklärung wird die Vorauszahlung vom Finanzamt nach den erwarteten Gewinnen berechnet. In den nächsten Jahren werden die Vorauszahlungen nach den tatsächlichen Gewinnen mit Bescheid vorgeschrieben.

Umsatzsteuer

Für „Kleinunternehmer“ mit einem Jahresumsatz bis zu € 35.000,-- netto besteht eine Befreiung von der Umsatzsteuer.

Der Umsatzsteuer unterliegen alle Dienstleistungen gegen Entgelt,  die der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland ausführt, wenn die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung kommen kann. Der Normalsteuersatz beträgt 20 % des Entgelts. Auf die Lieferung von Lebensmitteln, die Vermietung von Wohnraum und einige andere Umsätze ist der ermäßigte Steuersatz von 10 % anzuwenden.

Um innerhalb der Unternehmenskette keine Belastung zu verursachen existiert der Vorsteuerabzug. Der Unternehmer (nicht z. B. der Kleinunternehmer) kann grundsätzlich jene Umsatzsteuer, die er selbst an andere Unternehmen bezahlt hat, als sogenannte Vorsteuer von der Umsatzsteuer abziehen. Daraus ergibt sich die Umsatzsteuerzahllast, die bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an das Finanzamt zu überweisen ist.

 

 

Gründung einer Personengesellschaft
Offene Gesellschaft

Eine OG besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die alle für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar und persönlich mit ihrem Privatvermögen haften.

Die Rechtsform der OG wird für kleine und mittlere Unternehmen gewählt, bei denen die Gesellschafter bereit sind, Arbeit und Kapital einzusetzen.

Gründung

Eine OG entsteht durch einen Gesellschaftsvertrag zwischen den Gesellschaftern, ob natürliche oder juristische Personen. Für den Gesellschaftsvertrag gibt es grundsätzlich keine gesetzlichen Formvorschriften und er ist nicht notariatsaktpflichtig. Auch ein mündlicher Gesellschaftsvertrag ist möglich, wobei die Schriftform stark empfohlen wird.

Im Gesellschaftsvertrag werden die Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter geregelt: Geschäftsführung, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Vereinbarungen für den Fall des Ablebens oder Ausscheidens eines Gesellschafters oder die Auflösung der Gesellschaft.

Firma

Jede Firma muss den Zusatz „offene Gesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „OG“, führen. Angehörige eines freien Berufes können den Zusatz „Partnerschaft“ wählen, wobei ein Hinweis auf den ausgeübten Beruf enthalten sein muss.

Die Firma einer OG kann auf dreierlei Art gebildet werden:

  • Personenfirma: Die Firma kann den Namen eines oder aller Gesellschafter enthalten.
  • Sachfirma: Die Sachbezeichnung muss einen beschreibenden oder charakteristischen Bezug zu einer unternehmerischen Tätigkeit haben.
  • Fantasiefirma: Die Verwendung eines Fantasiewortes ist dann zulässig, wenn sie zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet ist, Unterscheidungskraft besitzt und keine Angaben enthält, die zur Irreführung geeignet sind.

Firmenbuch

Die Anmeldung zur Eintragung der OG ins Firmenbuch ist von den Gesellschaftern zu tätigen. Zuständig ist jenes Gericht, in dessen Sprengel die OG ihren Sitz hat. Das Gericht hat die Anmeldung zu prüfen und nimmt dann die Eintragung in das Firmenbuch vor.

Die Anmeldung hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Name und Geburtsdatum jedes Gesellschafters, allenfalls seine Firmenbuchnummer
  • Name und Geburtsdatum der vertretungsbefugten Personen
  • Beginn und Art der Vertretungsbefugnis
  • Firma und Rechtsform der Gesellschaft
  • Ort ihres Sitzes und die Geschäftsanschrift
  • Geschäftszweig
  • Stichtag für den Jahresabschluss
  • Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages
  • Zeitpunkt, an dem die Gesellschaft ihren Betrieb aufgenommen hat

Zudem ist der Anmeldung eine Musterzeichnungserklärung, die von den Gesellschaftern beglaubigt zu unterfertigen ist, beizulegen.

Vertretung

Jeder Gesellschafter ist berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft zu vertreten, wenn der Gesellschaftsvertrag keine anderen Bestimmungen enthält. Im Falle des Ausschlusses durch den Gesellschaftsvertrag kommt es aber zu keiner Haftungsbeschränkung dieses Gesellschafters gegenüber den Gläubigern.

Gewerberecht

Für die erforderliche Gewerbeberechtigung (diese muss auf die Gesellschaft lauten) bedarf es eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, welcher entweder ein Gesellschafter der OG oder ein voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist. Dieser muss in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft stehen, welches mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausmacht.

Sozialversicherug

Alle Gesellschafter einer gewerblich tätigen OG sind grundsätzlich GSVG-pflichtversichert (Gewerbliche Sozialversicherung).

Steuern

Die OG selbst unterliegt weder der Körperschaftsteuer noch der Einkommensteuer. Ertragsteuerlich ist sie kein eigenes Steuersubjekt, es wird bloß der Gewinn der OG auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und den einzelnen Gesellschaftern direkt zugerechnet. Einkommensteuerpflichtig sind somit die Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil.

Erhält der Gesellschafter von der OG Vergütungen, so gelten diese als steuerpflichtiger Gewinn, der dem Gesellschafter vorab ausgeschüttet wird. Für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung wird ein Dienstverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft nicht akzeptiert.

 

Kommanditgesellschaft
Grundlagen

Eine Kommanditgesellschaft besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, von denen mindestens einer für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar und persönlich mit seinem Privatvermögen (= Komplementär) und mindestens einer nur beschränkt in der Höhe seiner Vermögenseinlage (= Kommanditist) haftet. Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen und haben grundsätzlich kein laufendes Informationsrecht.

Die Kommanditgesellschaft ist eine Sonderform der offenen Gesellschaft. Außer der Sonderregelungen für den Kommanditisten gelten daher dieselben Vorschriften wie für die OG. Beachten Sie deshalb auch die allgemeinen Ausführungen zur Gesellschaftsgründung einer OG.

Gründung

Für den Gesellschaftsvertrag gelten dieselben Regeln wie für die normale Form einer OG. Ist der Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so entsteht eine sogenannte GmbH & Co KG. Dadurch soll über die Rechtsform einer GmbH neben der Haftungsbeschränkung des Kommanditisten auch eine beschränkte Haftung beim Komplementär erreicht werden.

Firmenbuch

Jede Firma muss den Zusatz „Kommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „KG“, führen. Wenn keine natürliche Person unbeschränkt haftet, muss dieser Umstand aus der Firma erkennbar sein. In diesem Fall handelt es sich um eine GmbH & Co KG. Angehörige eines freien Berufes können den Zusatz „Partnerschaft“ wählen, wobei ein Hinweis auf den ausgeübten Beruf enthalten sein muss.

Die Firma einer KG kann auf dreierlei Art gebildet werden:

  • Personenfirma: Die Firma kann den Namen eines oder aller unbeschränkt haftenden Gesellschafter(s) enthalten.
  • Sachfirma: Die Sachbezeichnung muss einen beschreibenden oder charakteristischen Bezug zu einer unternehmerischen Tätigkeit haben.
  • Fantasiefirma: Die Verwendung eines Fantasiewortes ist dann zulässig, wenn sie Leistungen oder Produkte des Unternehmens bezeichnet, die sich unter dem gewählten Namen im Geschäftsverkehr schon durchgesetzt haben.

Geschäftsführung

Jeder unbeschränkt haftende Gesellschafter ist berechtigt und verpflichtet die Gesellschaft zu vertreten, wenn der Gesellschaftsvertrag keine anderen Bestimmungen oder Ausschlüsse enthält.

Nach dem Gesetz sind Kommanditisten zur Geschäftsführung nicht berechtigt. Ihnen stehen bestimmte Kontrollrechte zu, die durch den Gesellschaftsvertrag abgeändert werden können.

Gewerberecht

Um die nötige, auf die Gesellschaft lautende, Gewerbeberechtigung zu erhalten, bedarf es eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Der gewerberechtliche Geschäftsführer kann entweder ein voll haftender Gesellschafter der KG sein oder ein voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Dieser muss in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft stehen, welches mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausmacht.

Sozialversicherung

Handelt es sich um eine KG, die Mitglied der Wirtschaftskammer ist, so unterliegen alle persönlich haftenden Gesellschafter der Pflichtversicherung nach dem GSVG (Gewerbliche Sozialversicherung).

Wenn ein Kommanditist mit der Gesellschaft ein Dienstverhältnis eingeht, kann er ASVG-pflichtversichert sein. Wenn dies nicht der Fall ist und ein Gesellschafter nach dem 30. Juni 1998 Kommanditist einer KG geworden ist, ist er GSVG-versicherungspflichtig, unabhängig davon, ob die KG einen Gewerbeschein hat oder nicht.

Steuern

Die KG selbst unterliegt weder der Körperschaftsteuer noch der Einkommensteuer. Ertragsteuerlich ist sie kein eigenes Steuersubjekt. Es wird der Gewinn der KG auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und den einzelnen Gesellschaftern direkt zugerechnet. Die Gesellschafter unterliegen mit ihrem Gewinnanteil der Einkommensteuer.

Erhält der Gesellschafter von der KG Vergütungen, so gelten diese als steuerpflichtiger Gewinn, der dem Gesellschafter vorab ausgeschüttet wird.